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Arbeitsschutz Messung und Beratung in München und Bayern

Ermittlung von AGW, Richtwert I oder II und anderen Kennwerten des Arbeitsschutzes

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Arbeitsschutz – Messung und Beratung

Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)

In vielen Berufen wird mit Gefahrstoffen umgegangen. Diese können die Arbeitssicherheit, insbesondere die Gesundheit der Mitarbeiter gefährden. Daher fordert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) „…Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. …“ (§1 ArbSchG).

Über die Aufgabe des Arbeitgebers sagt das Arbeitsschutzgesetz in §3: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes … zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“

Relevante Grenzwerte: AGW gemäß TRGS 900

Die AGW (Arbeitsplatzgrenzwerte) gemäß TRGS 900 sind ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes in Deutschland, wenn es um den Umgang mit Gefahrstoffen geht. Sie werden immer dort angewandt, wo mit kritischen Stoffen im Zusammenhang mit der Arbeitsdurchführung umgegangen wird.

Die Technische Regeln für Gefahrstoffe 900 konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die TRGS 900 ist das offizielle Verzeichnis aller Grenzwerte für Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in der Luft am Arbeitsplatz.

Dabei gibt der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) an, unterhalb welcher Konzentration eines Stoffes in der Luft akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.

Der Wert bezieht sich in der Regel auf eine Schichtlänge von 8 Stunden bei einer 40-Stunden-Woche. Da man in einer Schicht auch schwankende Konzentrationen auftreten können, gibt es „Überschreitungsfaktoren“. Diese regeln, wie weit und wie lange die Konzentration kurzzeitig über den AGW steigen darf.

Es gibt Stoffe, für die kein AGW festgelegt werden kann (z. B. viele krebserzeugende Stoffe). Hier greifen oft sogenannte Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen (nach TRGS 910), da es dort keine "sichere" Schwelle gibt.

Relevante Grenzwerte: Richtwert I und II des Umweltbundesamtes

Die Richtwerte RW I und RW II des Umweltbundesamtes (UBA) werden allgemein  für die Bewertung von Schadstoffkonzentrationen in der Innenraumluft angewendet. Sie kommen auch bei Arbeitsplätzen zur Anwendung, wenn dort nicht gezielt und absichtlich mit einem bestimmten Stoff hantiert wird.

Beispiel.

In einer Autowerkstatt wird absichtlich mit Motorenöl hantiert. Für die Inhaltsstoffe des Motorenöls sind die AGW anzuwenden. Werden dieselben Stoff in einem Büro gefunden (in dem natürlich nicht mit diesen Stoffen absichtlich hantiert wird) sind deren Raumluftkonzentrationen anhand der Richtwerte des UBA zu bewerten.

Der Richtwert I (Vorsorgewert) beschreibt die Konzentration eines Stoffes, unterhalb dessen nach aktuellem Wissensstand selbst bei lebenslanger Exposition keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Es besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Der Wert dient als Prüfwert. Es sollte versuchen, diesen Wert langfristig zu unterschreiten (Vorsorgeprinzip).

Der Richtwert II (Gefahrenwert) ist ein wirkungsorientierter Wert, der sich auf begründete toxikologische Erkenntnisse stützt. Bei Erreichen oder Überschreiten dieses Wertes besteht eine unmittelbare gesundheitliche Gefahr, insbesondere für empfindliche Personen (Kinder, Schwangere, Allergiker).Es muss sofort gehandelt werden und die Raumluftkonzentration zumindest unter diesen Wert zu senken.

Messungen zum Arbeitsschutz

Im Rahmen von Arbeitsschutzmaßnahmen führen wir Messungen durch auf:

  • Lösemittel, VOC und anderen gasförmigen organische Chemikalien
  • Asbest in Materialien und in Raumluft
  • Partikel (PM 2,5, PM10 – A-Staub, E-Staub) in Raumluft
  • Metalle und anderer Bestandteile von Aerosolen
  • Ammoniak, Salzsäure und andere anorganische Chemikalien
  • Schimmelpilze
  • Keimbelastung auf Oberflächen

 

Unsere Dienstleistung im Bereich Arbeitsschutz umfasst:

  • Messung der Schadstoffe
  • Bewertung der Gefährdung
  • Beratung für geeignete Minderungsmaßnahmen
  • Organisation und /oder Überwachung von Minderungsmaßnahmen
  • Kontrolle der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen

Anfrage Arbeitsplatzmessung